Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.
1. Allgemeines
Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für sämtliche Geschäftsabschlüsse die folgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber Glosspolishing mit seiner Bestellung. Eine Verbindlichkeit für Glosspolishing entsteht erst nach deren schriftlichen Bestätigung, dass die Bestellung ausgeführt wird. Vorbehalten bleiben die Absage seitens des Lieferanten von Glosspolishing, Fälle von höherer Gewalt, Epidemien und Pandemien.
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken inkl. MwSt. Die Preise sind freibleibend und können jederzeit geändert werden.
Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen sind unverbindlich. Bei Streiks der Lieferanten, der Transportanstalten, der Zollbeamten oder bei anderen Fällen von Drittverschulden verlängern sich die zugesagten Fristen automatisch um die Dauer der Verzögerung. Im Verzugsfall ist der Käufer zur Stellung einer angemessenen Nachfrist verpflichtet. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
2. Lieferung und Versand
Wir liefern ab 50Fr Franko Haus gesamte Schweiz. Technische Änderungen an den Kaufobjekten können von Glosspolishing im Interesse des technischen Fortschritts bis zur Auslieferung unaufgefordert vorgenommen werden. Bei einem allfälligen Transportschaden muss der Schaden sofort bei Ankunft der Ware mitgeteilt werden.
3. Reklamation Warenrücksendung
Rücksendungen für Lagerartikel werden nur nach vorheriger Absprache innert 5 Tagen angenommen, sofern sich die Ware noch im original Zustand befindet.
4. Zahlungsbedingungen
Vorauszahlung, ohne Abzug von Skonto. Zahlungen sind in Schweizer Franken zu leisten. Die Zahlungsfrist ist auch bei berechtigten Garantieansprüchen einzuhalten. Der Schuldner verzichtet darauf, allfällige Forderungen gegen Glosspolishing mit dem Kaufpreis zu verrechnen.
5. Zahlungsverzug
Überschreitet der Käufer einen Zahlungstermin, so kommt der Käufer ohne vorherige Mahnung in Verzug. Glosspolishing behält sich bei Zahlungsverzug des Käufers vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Sämtliche Kaufobjekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Glosspolishing.
6. Gewährleistung
Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht von Glosspolishing für Mängel ist hiermit wegbedungen. An ihre Stelle tritt der Anspruch des Käufers auf kostenlose Nachbesserung, wenn er während der vereinbarten Garantiezeit den Mangel anzeigt. Glosspolishing behält sich an Stelle der Nachbesserung vor, Teile des Kaufobjekts zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Glosspolishing über. Natürliche Abnützung gilt nicht als Mangel. Bei Mängeln, die auf unsachgemässe Behandlung oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, besteht kein Anspruch des Käufers. Ebenso besteht kein Anspruch des Käufers, wenn er oder Dritte Eingriffe oder Veränderungen am Kaufobjekt vorgenommen haben. Nachbesserung wird nur gegenüber dem Käufer geleistet. Die Garantiezeit wird durch die Nachbesserung nicht verändert, sondern setzt sich ohne Unterbrechung fort. Für neu eingesetzte Teile gilt die noch verbleibende Garantiezeit der ausgewechselten Teile. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines durch den Mangel des Kaufobjektes entstandenen allfälligen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsverluste, etc.) Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche Ansprüche sowie im gesetzlich zulässigen Rahmen auch für ausservertragliche Ansprüche.
Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
7. Konventionalstrafe
Eine Konventionalstrafe wird vereinbart für den Fall, dass ein Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt wird. Die Konventionalstrafe ist geregelt in Art. 160 bis 163 OR. Die Vereinbarung, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes vom Vertrag dem Gläubiger verbleiben sollen, ist ebenfalls nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen. Die Konventionalstrafe kann grundsätzlich von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden, wobei übermässig hohe Konventionalstrafen vom Richter nach seinem Ermessen herabgesetzt werden. Die Firma Glosspolishing sowie Automaison KLG muss diese nicht nochmals in jedem vertrag erwähnen, es gelten die AGB's. Bei Vertragsabschluss wird zugleich auch die AGB's mit akzeptiert.
Die Firma Glosspolishing sowie Tochterfirma Automaison GmbH haben die gleichen Rechte!
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist CH-8340 Hinwil